Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Kostenbefreiung bei baulichen Veränderungen

Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof stärkt Rechtssicherheit von Immobilieneigentümern

München – Januar 2012. Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Beteiligung an den Kosten für Umbauarbeiten verweigern. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil fest (BGH 11.11.2011, V ZR 65/11) und stärkt damit die Rechtssicherheit von Wohnungseigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die neue Entscheidung.

Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, so ist er von der Kostenbeteiligung befreit. Dabei gilt es als unerheblich, ob die Zustimmung gesetzlich überhaupt erforderlich war oder nicht. In diesem Sinne urteilte der Bundesgerichtshof am 11. November des vergangenen Jahres und zog damit den Schlussstrich unter einen seit Anfang 2010 währenden Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall beschlossen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2007 mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads. Die Genehmigung der Jahresabrechnung erfolgte ebenfalls per Mehrheitsbeschluss im April 2010. Insgesamt sollte der als Kläger auftretende Eigentümer laut dieser Abrechnung 8.618 Euro für den abgeschlossenen Umbau zahlen. Zugleich erfolgte der Beschluss, die entstehenden Kosten per Sonderumlage auf die Miteigentümer umzulegen.

Die seitens des Klägers vor dem Amtsgericht eingereichte Anfechtungsklage verlief erfolgreich. Die Richter urteilten, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung seien ungültig, soweit sie die Einzelabrechnungen zur Verteilung der Kosten für den Umbau betreffen. Das Landgericht kam hingegen zu einer anderen Bewertung und gab der Berufung der Beklagten statt. Hiergegen reichte der Kläger vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich Revision ein.

Der BGH schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an. Die obersten Richter stellten fest, dass das AG die Beschlüsse aufgrund fehlender Differenzierung der Kosten in der Gesamtabrechnung zu Recht aufgehoben und dabei auf die erforderliche gesonderte Angabe der Sanierungskosten verwiesen habe. Wie der BGH befand, seien die Arbeiten am Schwimmbad als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG) zu werten. Die in der Rechtsprechung bisher oft strittige Frage, ob ein Kläger auf Grundlage des WEG eine Kostenbefreiung beanspruchen kann, beantwortete der BGH zustimmend. Dies gelte unabhängig davon, ob dessen Zustimmung kraft Gesetzes überhaupt erforderlich war oder nicht, befand der Bundesgerichtshof. Es komme allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der vorgesehenen baulichen Veränderungen nicht zugestimmt hat; dies gelte darüber hinaus ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang der Eigentümer durch den Umbau beeinträchtigt wird, begründet der BGH seine Entscheidung. Damit schafft der Bundesgerichtshof in einer zentralen Frage des Wohnungseigentumsgesetzes weitere Rechtssicherheit, lautet das Fazit der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel berichtet monatlich über aktuelle Urteile zu wichtigen Rechtsfragen. Weitere aktuelle Entscheidungen des BGH zu den Themen Miet- und Wohnungseigentumsrecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.

Über Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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Auer Witte Thiel: BGH begrenzt Ankündigungspflichten des Vermieters

Auer Witte Thiel berichtet über BGH-Urteil zur Modernisierungsankündigung

München – Oktober 2011. Mit einem Grundsatzurteil zur Modernisierungsankündigung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Vermieter. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über das aktuelle Urteil (VIII ZR 242/10). Modernisierungsmaßnahmen nach §554 BGB sind nach Auffassung des BGH dann zulässig, wenn die Ankündigung ein „realitätsnahes Bild“ von den Auswirkungen der geplanten Arbeiten vermittelt; über alle Einzelheiten der Maßnahmen muss hingegen nicht im Vorfeld informiert werden.

Vermieter müssen in Modernisierungsankündigungen nicht über alle Einzelheiten der Umbauarbeiten informieren. Es ist ausreichend, wenn der Eigentümer die vorgesehenen Maßnahmen so schildert, dass der Mieter allgemeine Kenntnis davon erhält, welche Auswirkungen durch den Umbau auf Mietsache und Miethöhe zu erwarten sind. Mit diesem Urteil schloss sich der Bundesgerichtshof den Vorentscheidungen von Amtsgericht und Landsgericht an und stützt den Standpunkt des Vermieters.

Das Urteil des BGH beendet einen langwierigen Rechtsstreit. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer eines Münchner Mehrfamilienhauses den Einbau von Balkonen an der Westseite des Gebäudes beschlossen, per Modernisierungsankündigung darüber informiert und gegen die Mieter auf Duldung der Baumaßnahmen gemäß §554 Abs. 2 BGB („Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache … hat der Mieter zu dulden“) geklagt. Die geplanten und stichwortartig schriftlich mitgeteilten Umbauarbeiten umfassten unter anderem die „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“. Zugleich enthielt das Schreiben Angaben zu Baubeginn, Dauer der Arbeiten sowie zur voraussichtlichen Mieterhöhung.

Die Klage verlief in den Vorinstanzen erfolgreich, die Revision des Mieters dagegen scheiterte. Vielmehr müssten die Eigentümer bzw. Vermieter dem Mieter lediglich mitteilen, in welcher Weise die Wohnung durch die Umbaumaßnahmen verändert wird und was die Folgen für den Gebrauch der Mietsache sowie die Höhe der Mietzahlungen sind. Hierfür ist es laut BGH ausreichend, wenn dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, sich einen realitätsgerechten Eindruck von den bevorstehenden Modernisierungsmaßnahmen zu machen. Dieser Anforderung trage die Modernisierungsankündigung der Eigentümer im vorliegenden Fall Rechnung, befand der BGH. Zu Begründung gab der BGH an, der Zweck der Modernisierungsankündigung verlange nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen dort beschrieben und sämtliche Auswirkungen mitgeteilt werden.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München berichtet monatlich über neue Rechtsentscheidungen im Bereich Wohn- und Mietrecht. Weitere Informationen zu aktuellen Urteilen im Mietrecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.

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Auer Witte Thiel informiert: Betriebskostenabrechnung auch bei formellen Mängeln wirksam

Auer Witte Thiel berichtet über neues Urteil des BGH zu Betriebskosten

München – August 2011. Der BGH präzisiert die bestehenden Regelungen zur Betriebskostenabrechnung. Die Bundesrichter stellten fest, dass die Abrechnung auch im Falle formeller Mängel ihre Gültigkeit behält und der Mieter die Nebenkostennachzahlungen leisten muss. Damit hebt der BGH anderslautende Entscheidungen des Amts- und Landgerichts auf und beendet einen seit 2006 währenden Rechtsstreit. Die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München berichtet über das Urteil.

Einzelne formelle Mängel in der Betriebskostenrechnung führen nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsforderungen an einen Mieter. Unter anderem bleibt eine Betriebskostenabrechnung auch bei zu hoch oder zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen bzw. bei angesetzten Soll- statt Ist-Zahlungen rechtsgültig. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung fest und zog damit den Schlussstrich unter einen seit 2006 andauernden Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall klagte die Vermieterin auf Nachzahlung von 1.247 Euro nebst Zinsen. Der Betrag setzte sich aus den im Abrechnungsjahr 2005 angefallenen Heiz- und Wasserkosten sowie weiteren Nebenkosten zusammen, die sich auf 2.272 Euro beliefen, von denen aber geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 1.025 Euro abzuziehen waren. Das Landgericht wies die Klage der Vermieterin wegen formeller Mängel ab.

Doch nach Ansicht des BGH muss der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz mangelhafter Betriebskostenabrechnungen nachkommen. Das zuständige Landgericht verkenne, dass inhaltliche und formelle Mängel die Nachvollziehbarkeit der Rechnung nicht in jedem Fall beeinträchtigten; das LG überspanne daher die Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen seien. Darüber hinaus stellten die Bundesrichter fest, dass formelle Mängel, die einzelne Kostenpositionen betreffen, dann die Rechtswirksamkeit der Abrechnung unbeeinträchtigt lassen, wenn der Mieter sie klar aus der Aufstellung herauslesen kann. Ebenfalls widersprach der BGH der Entscheidung des LG, das geurteilt hatte, die Berechnungen der Vorauszahlungen seien nicht nachvollziehbar und die Abrechnung sei entsprechend aus formellen Gründen unwirksam. Auf diese Nachvollziehbarkeit komme es nicht an, so der Bundesgerichtshof. Es handle sich nur um materielle Fehler, die keine Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen rechtfertigten. Die nicht abzurechnenden, aber im Dokument angegebenen Kosten seien zwar ein inhaltlicher Mangel, die Betriebskostenabrechnung behalte aber dennoch ihre Wirksamkeit, befand der BGH.

Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel bewerten die aktuelle Entscheidung als wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer. Auer Witte Thiel berichten an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle juristische Entscheidungen im Mietrecht.

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Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof erleichtert Eigenbedarfskündigungen

Auer Witte Thiel informiert über aktuelles Mietrechtsurteil des BGH

München – Juli 2011. Auer Witte Thiel informiert: Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen. Für eine rechtsgültige Kündigung wegen Eigenbedarfs sei die Bezeichnung der Person und der Gründe ausreichend. Tatsachen, die dem Mieter bereits bekannt sind, müssten hingegen nicht per Schreiben wiederholt werden.

Nach Einschätzung von Auer Witte Thiel bedeutet das Urteil eine wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter. Die Kanzlei Auer Witte Thiel setzt damit ihre Berichterstattung über aktuelle Mietrechtsurteile fort.

Vermieter müssen im Falle einer Eigenbedarfskündigung keine ausführliche Begründung für ihre Entscheidung liefern. Dies stellte der Bundesgerichtshof am 6. Juli fest und beendete damit einen seit drei Jahren währenden Rechtsstreit. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Münchner Vermieterin, im April 2008 per Schreiben ein bestehendes Mietverhältnis zum 31. Januar 2009 aufgrund Eigenbedarfs gekündigt. Im Kündigungsschreiben gab die Klägerin an, sie beende ein Studienjahr im Ausland und wolle ihren eigenen Haustand gründen. Eine Rückkehr in das ehemalige Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern sei nicht möglich, da dieses mittlerweile von der Schwester bezogen worden sei.

Das zuständige Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht aber wies auf die Berufung der Beklagten hin die Klage ab und gab zur Begründung an, die Kündigung sei aufgrund formeller Mängel unwirksam, da die Gründe nicht in ausreichender Form dargestellt worden seien.

Gegen diese Entscheidung legten die Kläger erfolgreich Revision ein. Hierbei stellte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fest, dass der Begründungserfordernis nach §573 Abs. 3 BGB ausreichend Rechnung getragen wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund identifizierbar und von anderen Gründen unterscheidbar bezeichnet. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei es ausreichend, wenn der Vermieter die Person angibt, welche einen Bedarf an der Wohnung hat und deren Interesse darlegt. Zugleich entschied der BGH, dass Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind oder von denen er Mitteilung erhalten hat, in einem Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden müssen.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel wertet das aktuelle Urteil als eine wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter. Nach Einschätzung von Auer Witte Thiel sorgt die jüngste Entscheidung des BGH für deutlich mehr Rechtssicherheit und begrenzt die Informationspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter erheblich.

Weitere Informationen zu Mietrechtsthemen erhalten Sie von der Kanzlei Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden an dieser Stelle weiter über aktuelle Urteile im Mietrecht informieren.

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Auer Witte Thiel: BGH stärkt Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer

Auer Witte Thiel berichten über neues BGH-Urteil zu unpünktlichen Mietzahlungen

München – Juni 2011. Auer Witte Thiel informieren: Erneut stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Vermieter. Leistet ein Mieter seine Mietzahlungen dauerhaft unregelmäßig, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, urteilte der BGH in einem aktuellen Fall. Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass die Verjährungsfrist für die Rückzahlungsforderung bei einer unzulässig hohen Kaution ab dem Zeitpunkt der Zahlung beginnt. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die aktuelle Entscheidung des BGH.

Fortlaufend verspätete Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 1, Abs. 3 BGB. In diesem Sinne urteilte am 1. Juni 2011 der Bundesgerichtshof (VIII ZR 91/10) und zog damit den vorläufigen Schlussstrich unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall zahlte die Beklagte ihre Miete seit Mai 2007 nicht mehr vertragsgemäß. Obwohl der Mietvertrag eine Zahlung spätestens zum dritten Werktag des Monats vorsah, erfolgte die Mietzahlung seit diesem Datum erst zur Monatsmitte oder zu einem noch späteren Zeitpunkt. Zwei Abmahnungen, welche die klagende Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 gegen die Mieter einreichte, blieben ohne Wirkung. In der Folge kündigte die Klägerin das Mietverhältnis und reichte Räumungsklage gegen die Beklagten ein. Die Beklagten forderten im Wege der Widerklage die Rückzahlung der Kaution, da diese die zulässige Höhe von drei Kaltmieten übersteige. Dagegen erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung. Das zuständige Amtsgericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Nach erfolgter Berufung gab das Oberlandesgericht der Widerklage statt und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Revision der Klägerin vor dem BGH verlief erfolgreich. Wie der Bundesgerichtshof feststellte, stellt es eine schwerwiegende Verletzung der Mieterpflichten dar, wenn ein Mieter seine monatlichen Zahlungen trotz mehrfacher Abmahnungen dauerhaft unregelmäßig leistet. Entsprechend sei der Vermieter in einem solchen Fall zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche bezüglich unzulässig hoher Kautionssummen ab dem Zeitpunkt der Zahlung derselben beginnt. Dabei sei es unerheblich, ob dem Mieter die Regelung des §551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution die Summe von drei Kaltmieten nicht übersteigen darf.

Nach Meinung von Auer Witte Thiel bedeutet das neue BGH-Urteil eine weitere Stärkung der Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden an dieser Stelle weiter über aktuelle Entscheidungen im Mietrecht berichten.

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Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

München – Mai 2011. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 195/10) präzisiert die bestehende Regelung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters und stärkt damit die Rechtsposition von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel aus München berichten über das aktuelle Urteil.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Beendigung eines Mietverhältnisses betrifft auch Ersatzansprüche des Mieters, die aus Schönheitsreparaturen resultieren, welche dieser in Unkenntnis der Ungültigkeit der Renovierungsklausel durchgeführt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und damit einen seit 2009 währenden Rechtsstreit beendet. Im zugrundeliegenden Falle hatte der Mieter im Jahr 2006 gemäß eines Fristenplans des Vermieters für insgesamt 2.687 Euro Schönheitsreparaturen an der Mietsache vorgenommen, später aber festgestellt, dass die Schönheitsreparaturklausel ungültig war. 2009 reichte der Mieter Klage ein und forderte die Erstattung der entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hingegen berief sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene Verjährungsfrist.


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Auer Witte Thiel: Vermieter nicht in jedem Fall zu Schadensersatz verpflichtet

München – November 2010. Durch die Mietsache verursachte Schäden am Eigentum eines Mieters rechtfertigen nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche, urteilte im September 2010 das OLG Koblenz. Die
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