Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

München – Mai 2011. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 195/10) präzisiert die bestehende Regelung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters und stärkt damit die Rechtsposition von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel aus München berichten über das aktuelle Urteil.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Beendigung eines Mietverhältnisses betrifft auch Ersatzansprüche des Mieters, die aus Schönheitsreparaturen resultieren, welche dieser in Unkenntnis der Ungültigkeit der Renovierungsklausel durchgeführt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und damit einen seit 2009 währenden Rechtsstreit beendet. Im zugrundeliegenden Falle hatte der Mieter im Jahr 2006 gemäß eines Fristenplans des Vermieters für insgesamt 2.687 Euro Schönheitsreparaturen an der Mietsache vorgenommen, später aber festgestellt, dass die Schönheitsreparaturklausel ungültig war. 2009 reichte der Mieter Klage ein und forderte die Erstattung der entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hingegen berief sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene Verjährungsfrist.


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Auer Witte Thiel: Vermieter nicht in jedem Fall zu Schadensersatz verpflichtet

München – November 2010. Durch die Mietsache verursachte Schäden am Eigentum eines Mieters rechtfertigen nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche, urteilte im September 2010 das OLG Koblenz. Die
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München – November 2010. Durch die Mietsache verursachte Schäden am Eigentum eines Mieters rechtfertigen nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche, urteilte im September 2010 das OLG Koblenz. Die
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